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Blaskapelle Höhenkirchen-Siegertsbrunn e. V.
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Verein

Satzung

§ 1           Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Blaskapelle Höhenkirchen-Siegertsbrunn“ und hat seinen Sitz in Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V. “.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2           Zweck und Ziele

1. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des heimatlichen Brauchtums. Sein Ziel ist es, das Musikleben in Höhenkirchen-Siegertsbrunn zu bereichern und zu fördern und insbesondere den Fortbestand und weiteren Aufbau der Blaskapelle. und anderer aus ihr hervorgehender Musikgruppierungen sicherzustellen.

2. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde.

 
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3           Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4           Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

 
2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen.

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

5. Die Vorstandschaft kann durch Beschluss Regelungen über das Pausieren aktiver Mitglieder erlassen.

 

§ 5           Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages bei der Vorstandschaft. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Vorstandschaft kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

4. Die Vorstandschaft kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen.

 

§ 6           Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder durch die Streichung aus der Mitgliederliste.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens vier Wochen vorher der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung der Vorstandschaft Einspruch erheben, über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit Datum der Beschlussfassung, bei einem Einspruch mit Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

c) Die Vorstandschaft kann durch Beschluss Mitglieder von der Mitgliederliste streichen,
– wenn diese ihre Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht zahlen.
– wenn diese unbekannt verzogen sind.
– wenn sie als pausierende aktive Mitglieder nach einer angemessenen Frist nicht wieder musikalisch im Verein tätig werden wollen.
Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, sofern das mit angemessenem Aufwand möglich ist.

 
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7           Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht,

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
c) die Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Vorstandschaft einzusehen.

 
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich am musikalischen Vereinsleben zu beteiligen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

4. Alle Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

 

§ 8           Datenschutz

1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Adresse, E-Mailadresse), vereinsbezogene Daten (u.a. Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer, Instrumente, Leistungsnachweise, musikalische Ausbildungsverhältnisse) sowie Bankverbindungen. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die die Vorstandschaft erlässt.

2. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds die Kassenverwaltung betreffend werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Vorstandschaft aufbewahrt.

 

§ 9           Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.

 

§ 10      Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung ist auf Beschluss der Vorstandschaft, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder, mindestens aber jährlich im 1. Halbjahr unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen. Der Tag der Zustellung und der Tag der Mitgliederversammlung werden nicht mitgerechnet.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Festlegung von Vertretern der Bereichsleitungen für einzelne Vereinsbereiche,
b) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft (mit Ausnahme der Jugendvertretung) und von zwei Kassenprüfern,
c) Entgegennahme von Berichten der Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer,
d) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftigen Finanzgebarens,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Entlastung der Vorstandschaft,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Erlass und Änderung der Ehrungsordnung,
i) Änderung der Satzung,
j) Auflösung des Vereins.

 
4. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:

a) aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine der Vorstandschaft zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und im Falle von Wahlen vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 11      Vorstandschaft

1. Mitglieder der Vorstandschaft sind:

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder der Vorstandschaft mit der Ausübung mehrerer Bereichsleitungen betrauen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können für einzelne Bereiche Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

2. Die Bereichsleitungen sind gemäß § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt und im Vereinsregister eingetragen. Im Innenverhältnis zum Verein ist jede Bereichsleitung für ihren Bereich zuständig.

3. Die Vorstandschaft beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Weiterhin ist die Vorstandschaft verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten der Bereichsleitungen und der Bereiche.

4. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden von der Bereichsleitung Verwaltung oder bei deren Verhinderung durch die in der Geschäftsordnung genannte Vertretung einberufen. Die Leitung der Sitzungen der Vorstandschaft wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

5. Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. Sie kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

6. Für die Tätigkeit der Mitglieder der Vorstandschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden. Über die genaue Höhe entscheidet die Vorstandschaft.

7. Kann ein Beschluss einem Mitglied der Vorstandschaft, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen so ist dieses Mitglied nicht stimmberechtigt.

8. Bereichsleitungen, ihre Vertreter oder besondere Vertreter haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob eine Bereichsleitung, ihr Vertreter oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

 

§ 12      Wahlen

1. Die Vorstandschaft mit Ausnahme der Jugendvertretung (vgl. § 10 Abs. 3 b) wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Sie dürfen der Vorstandschaft nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

3. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Vor Beginn von Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt.

5. Es wird offen abgestimmt. Es ist geheim abzustimmen, wenn dies von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern verlangt wird.

6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.

7. Die Wahl im Block und über Liste ist möglich. Bei der Wahl über Liste hat jedes anwesende Mitglied so viel Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.

8. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Die Vorstandschaft ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

 

§ 13      Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Jugendordnung erlassen.

 

§ 14      Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

 

§ 15      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sich dafür mindestens 2/3 der Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat die Vorstandschaft binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschließt. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn zu und darf nur zu Zwecken der Musikförderung in Höhenkirchen-Siegertsbrunn verwendet werden.

 

Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 22. Februar 1991. Geändert in den Mitgliederversammlungen vom 15. Mai 1992, 3. Februar 2006, 2. Februar 2007, 2. Mai 2007, 10. März 2017 und 24. März 2023.

 
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